Was ist das Betreuungsgeld?
Wer kleine Kinder hat und diese bis zum dritten Lebensjahr nicht in eine staatlich geförderte Kinderbetreuung geben möchte, kann sich freuen. Seit August 2013 wird das sogenannte Betreuungsgeld ausgezahlt.

Die wichtigsten Fakten im Überblick
Die Einführung des Betreuungsgeldes befindet sich zwischen dem August 2013 bis August 2014 in einer Übergangsphase. Das bedeutet: das Betreuungsgeld kommt zunächst den Familien zugute, die Kinder haben, die nach dem 1. August 2012 geboren sind. Sie erhalten zunächst einen Betrag von 100 Euro monatlich (frühestens ab dem ersten Geburtstag).
Mit dem Beginn des Monats August 2014 wird das Betreuungsgeld auf 150 Euro pro Kind aufgestockt und kann auch für Kinder im zweiten Lebensjahr beantragt werden. Sobald ein Kind eine staatlich geförderte Kindereinrichtung besucht, entfällt allerdings diese Form der finanziellen Unterstützung. Andere staatliche Familienleistungen, wie beispielsweise das Kinder- oder Elterngeld, ändern sich dadurch nicht.
Tipps zur Beantragung des Betreuungsgeldes
Um das Betreuungsgeld zu erhalten, müssen Eltern bzw. Erziehungsberechtigte einen zweiseitigen Antrag stellen. Dieser ist bei den Elterngeldkassen der Gemeinden erhältlich und wird teilweise online zum Download bereitgestellt. Die Auszahlung des Betreuungsgeldes erfolgt maximal drei Monate rückwirkend. Das heißt: Wird der Betreuungsgeldantrag erst zum zweiten Geburtstag gestellt, obwohl bislang keine staatlich geförderte Kinderbetreuung in Anspruch genommen wurde, erfolgt nur eine dreimonatige anstatt zwölfmonatige Nachzahlung des bundeseinheitlichen Betreuungsgeldes.
Ebenfalls wichtig bei der Antragstellung:
- Das Betreuungsgeld kann zwischen dem 15. und 22. Lebensmonat ausgezahlt werden. Sind alle Elterngeldbezüge vollständig erhalten, ist eine vorgezogene Beantragung, beispielsweise ab dem 13. Lebensmonat, möglich.
- Für den Erhalt des Betreuungsgeldes muss das Kind, für das die finanzielle Unterstützung beantragt wird, in einem Haushalt mit den Antragstellern leben.
- Bei einer Kinderbetreuung, die über staatlich geförderte Tagesmütter und –väter erfolgt, wird kein Betreuungsgeld gezahlt.
- Elternpaare, die mehr als 500.000 Euro pro Jahr verdienen bzw. Alleinerziehende, die über ein Jahreseinkommen von über 250.000 Euro verfügen, haben ebenfalls kein Recht auf Betreuungsgeld.
Bei der Einzahlung des Betreuungsgeldes in eine Altersvorsorge gibt es einen zusätzlichen Bonus von 15 Euro monatlich. Inwieweit das Betreuungsgeld in eine Vorsorge oder vielleicht auch in private Betreuungsmöglichkeiten investiert wird, bleibt selbstverständlich den Eltern überlassen.
Mehr Informationen rund um die Beantragung und Auszahlung des Betreuungsgeldes bietet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (kurz BMFSJ) auf seinen Internetseiten sowie über das Servicetelefon 030 / 201 79 130 (werktags von 9-18 Uhr).