KFZ

Wann habe ich ein Sonderkündigungsrecht?

Sonderkündigungsrechte können so gut wie immer greifen, vorausgesetzt: bestimmte Kriterien liegen vor. Diese Möglichkeiten wollen wir euch einmal nennen.

Wann habe ich ein Sonderkündigungsrecht und wann nicht?

Das Sonderkündigungsrecht, also eine außerordentliche Kündigung, kann immer dann in Anspruch genommen werden, wenn das Vertragsverhältnis nicht mehr hinnehmbar ist. Dies gilt übrigens für beide Seiten.

Außerordentliche Ereignisse

Relativ problemlos kann man als Verbraucher ein Sonderkündigungsrecht in Anspruch nehmen, wenn man tot, stark erkrankt ist oder sich verletzt hat, dass man die erworbene Leistung nicht mehr in Anspruch nehmen kann. Der Gesetzgeber hat da genaue Vorstellungen:

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 314 Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.

(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

Preiserhöhung oder AGB Änderungen

Verändern Anbieter ihre AGB oder erhöhen sie ohne Zustimmung des Kunden die Tarife, so tritt das Sonderkündigungsrecht ein. Die Frist einer außerordentlichen Kündigung beträgt hierbei 14 Tage nach Erhalt der Preiserhöhung oder der AGB Änderung.

Sonderkündigungsrecht KFZ Versicherung

Im Normalfall macht sich der KFZ Besitzer bis zum 30. November eines Jahres Gedanken zu seiner Autoversicherung, denn an diesem Tag ist der Stichtag zum KFZ-Versicherung-Wechsel. Manchmal kann man aber auch vorzeitig aus dem Vertrag kommen, dazu kann folgendes vorliegen:

  • Erhöhung der Beiträge ohne Leistungsanpassung:
    Erhöht sich der KFZ Beitrag ohne ersichtlichen Mehrwert der Konditionen, so kann außerordentlich gekündigt werden.
  • Schadensfall tritt ein:
    Ein Sonderkündigungsrecht besteht nach einem Unfall. Dabei Spielt es keine Rolle, ob
  • Neues Fahrzeug:

Wird ein neues Fahrzeug gekauft, kann der alte Versicherungsvertrag außerordentlich gekündigt werden.

Bevor die aktuelle KFZ Versicherung außerordentlich gekündigt wird, sollte man bei einem KFZ Versicherungsvergleich die KFZ-Versicherung berechnen lassen – nicht immer lohnt es sich vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen.

Sonderkündigungsrecht Strom und Gas

Letzte Woche noch dran gedacht und heute schon zu spät – die Kündigungsfrist von Strom und Gas beträgt in der Regel sechs Wochen vor Ablauf der Vertragslaufzeit. Vielleicht besteht aber doch noch eine Chance vorzeitig aus seinem Vertragsverhältnis mit dem aktuellen Anbieter zu kommen? Zum einen nach der Preiserhöhung zum anderen nach einem Umzug.

Strom und Gas nach Preiserhöhung kündigen

Wie auch schon bei der KFZ Versicherung darf bei Stromanbietern und Gasanbietern nach einer Preiserhöhung vorzeitig, durch eine außerordentliche Kündigung, das Vertragsverhältnis beendet werden.

Strom und Gas nach einem Umzug kündigen

Etwas komplizierter stellt sich die Sachlage nach einem Umzug dar. So kann der Strom- und Gasanbieter nur nach Umzug bzw. Auszug außerordentlich gekündigt werden, wenn die Grundversorgung bezogen wird. Ist hingegen ein alternativer Anbieter ausgewählt, hängt es vom Anbieter ab, ob ein Sonderkündigungsrecht in den AGB verankert ist oder nicht.

Die alternativen Strom- und Gasanbieter räumen den Kunden ebenfalls Sonderkündigungsrechte aus Kulanz ein. Schau dazu einfach in die AGB oder auf den Internetseiten deines Anbieters.

Tipp I:

Wer seinen Vertrag ordentlich oder außerordentlich kündigt, sollte die bequeme Einzugsermächtigung gleich mitkündigen bzw. widerrufen. Ab diesem Zeitpunkt an, kann der Anbieter kein Geld mehr einziehen. Sollten dennoch Beträge nach der Kündigung offen sein, so kann man die kontrolliert überweisen.

Tipp II:

Achte penibel auf die Frist der Sonderkündigung, die bei Preiserhöhungen nicht mehr als 14 Tage betrifft. Damit es später nicht zu Unannehmlichkeiten kommt, empfiehlt es sich, die Kündigung per Einschreiben zu senden.

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